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Einrichtung zum Transportieren von Einkaufswagen, Gepäck und dergleichen

阅读:1023发布:2020-12-25

专利汇可以提供Einrichtung zum Transportieren von Einkaufswagen, Gepäck und dergleichen专利检索,专利查询,专利分析的服务。并且Die Erfindung beschreibt eine Einrichtung (1) zum Transportieren von Einkaufsgut, Gepäck und dergleichen in SB-Geschäften, auf Bahnhöfen oder Flughäfen, wobei die Einrichtung (1) wenigstens einen Fahrsteig (2) zur Personenbeförderung aufweist und bei der eine Anzahl fahrsteigtauglicher (23) und eine Anzahl fahrsteiguntauglicher Transportwagen (24) vorgesehen sind, die den Kunden oder Reisenden zum Transportieren des Einkaufsgutes oder des Gepäcks zur Verfügung gestellt werden und wobei der wenigstens eine Fahrsteig (2) mit den fahrsteigtauglichen Transportwagen (23) befahrbar ist.
Um zu vermeiden, daß der Fahrsteig (2) mit fahrsteiguntauglichen Transportwagen (24) befahren wird, ist am Zugang (6) zum Fahrsteig (2) eine Verengung (7,7') vorgesehen, die nur von Personen und fahrsteigtauglichen Transportwagen (23) passierbar ist.,下面是Einrichtung zum Transportieren von Einkaufswagen, Gepäck und dergleichen专利的具体信息内容。

1. Einrichtung zum Transportieren von Einkaufsgut, Gepäck und dergleichen in SB-Geschäften, auf Bahnhöfen oder Flughäfen, wobei die Einrichtung (1) wenigstens einen Fahrsteig (2) zur Personenbeförderung aufweist und bei der eine Anzahl fahrsteigtauglicher und eine Anzahl fahrsteiguntauglicher Transportwagen (23,24) vorgesehen sind, die den Kunden oder Reisenden zum Transportieren des Einkaufsgutes oder des Gepäcks zur Verfügung gestellt werden und wobei der wenigstens eine Fahrsteig (2) mit den fahrsteigtauglichen Transportwagen (23) befahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich des Zuganges (6) zum wenigstens einen Fahrsteig (2) eine ortsfeste Verengung (7) oder eine über eine berührungslos wirkende Abtasteinrichtung (14) steuerbare, eine Verengung (7') herbeiführende Schranke (17) vorgesehen ist, wobei die Abtasteinrichtung (14) lediglich auf das Vorbeifahren von fahrsteiguntauglichen Transportwagen (24) reagiert und daß die Durchgangsbreite A einer jeden Verengung (7,7') kleiner ist, als die Breite B eines fahrsteiguntauglichen Transportwagens (24).2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verengung (7) durch zwei ortsfest angeordnete, den Zugang (6) zum Fahrsteig (2) begrenzende Pfosten (8) gebildet ist.3. Einrichtung nach Anspruch 1 und/oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Verengung (7) durch in den Zugang (6) zum Fahrsteig (2) tragende Vorsprünge (9) gebildet ist.4. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß zu beiden Seiten des Zuganges (6) Führungen (10) angeordnet sind.5. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen den Führungen (10) und dem Fahrsteig (2) und/oder zwischen den Führungen (10) und der Verengung (7) von Personen passierbare Zwischenräume (13) vorgesehen sind.6. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Durchgangsbreite D der Zwischenräume (13) kleiner ist, als die Breite B eines fahrsteiguntauglichen Transportwagens (24).7. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verengung (7') durch die Schranke (17) und durch eine der Schranke (17) gegenüberliegende ortsfeste Begrenzung (Holme 19) des Zuganges (6) gebildet ist.8. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verengung (7') durch die Schranke (17) und durch eine Seite (Balustrade) des Fahrsteiges (2) gebildet ist.9. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1, 7 und 8, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Schranke (17) und dem Fahrsteig (2) und/oder zwischen der der Schranke (17) gegenüberliegenden ortsfesten Begrenzung und dem Fahrsteig (2) je ein Zwischenraum (22) gebildet ist und die Zwischenräume (22) nur von Personen und nicht von Transportwagen (23,24) passierbar sind.10. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 sowie 7 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest an einer der beiden Längsseiten (27) der fahrsteiguntauglichen Transportwagen (24) wenigstens ein für die Wirkverbindung mit der Abtastvorrichtung (14) bestimmter Reflektor (25) vorgesehen ist.11. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 sowie 7 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß sich der wenigstens eine Reflektor (25) im wesentlichen über die gesamte Längsseite (27) eines fahrsteiguntauglichen Transportwagens (24) erstreckt.12. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 sowie 7 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß an der Schranke (17) oder an der Lichtschrankensäule (15) akkustische und/oder optische Signaleinrichtungen (28,29) vorgesehen sind.13. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 sowie 7 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß nicht an den fahrsteiguntauglichen (24), sondern an den fahrsteigtauglichen Transportwagen (23) Reflektoren (25) vorgesehen sind, und daß die Abtasteinrichtung (14) nur auf das Vorbeifahren von fahrsteigtauglichen Transportwagen (23) reagiert und die Schranke zum Öffnen des Zuganges (6) veranlaßt.14. Einrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, daß anstelle wenigstens eines Fahrsteiges (2) wenigstens eine Rolltreppe vorgesehen ist.
说明书全文

Die Erfindung betrifft eine Einrichtung zum Transportieren von Einkaufsgut, Gepäck und dergleichen in SB-Geschäften, auf Bahnhöfen oder Flughäfen, wobei die Einrichtung wenigstens einen Fahrsteig zur Personenbeförderung aufweist und bei der eine Anzahl fahrsteigtauglicher und eine Anzahl fahrsteiguntauglicher Transportwagen vorgesehen sind, die den Kunden oder Reisenden zum Transportieren des Einkaufsgutes oder des Gepäcks zur Verfügung gestellt werden und wobei der wenigstens eine Fahrsteig mit den fahrsteigtauglichen Transportwagen befahrbar ist.

Einrichtungen dieser Art findet man bevorzugt in sogenannten Baumärkten, in welchen die Ware, wie bei SB-Geschäften üblich, eingekauft werden kann. Die in diesen Baumärkten angebotene Produktpalette reicht in der Regel von kleinsten Artikeln wie Dübel, Schrauben usw. bis hin zu großen Produkten wie Badewannen, Schränke, Platten, Farbeimer und dergleichen. Sind die Baumärkte aus Platzgründen in mehrere Geschoße unterteilt, bieten dort installierte Fahrsteige die Möglichkeit, Kunden mit Transportwagen von einem Stockwerk zum anderen fahren zu lassen. Die dafür zur Verfügung gestellten Transportwagen sind fahrsteigtauglich gestaltet, weil sie in bekannter Weise mit speziellen Fahrrollen ausgestattet sind, die ein Arretieren der Transportwagen auf dem Fahrsteigband ermöglichen. Mit diesen fahrsteigtauglichen Transportwagen lassen sich jedoch nur Artikel bis zu einer bestimmten Größe und bis zu einem bestimmten Gewicht auf dem Fahrsteig von Stockwerk zu Stockwerk transportieren. Größere Artikel hingegen können nur mit Plattformwagen befördert werden, die jedoch aufgrund ihrer Größe und vor allem aus Sicherheitsgründen für den Transport auf den Fahrsteigen nicht zugelassen sind. Für solche fahrsteiguntaugliche Transportwagen, die auch keine Brems- oder Arretiereinrichtung aufzuweisen brauchen, stehen gewöhnlich Senkrechtaufzüge zur Verfügung, so daß beladene fahrsteiguntaugliche Transportwagen ebenfalls sicher von Stockwerk zu Stockwerk befördert werden können.

Nun zeigt es sich allerdings immer wieder, daß Kunden teils aus Unkenntnis, teils aber auch aus Leichtsinn versuchen, mit einem beladenen fahrsteiguntauglichen Transportwagen den Fahrsteig zu befahren. Dies stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko für andere Personen dar, die sich auf dem Fahrsteig und besonders im Ausgangsbereich eines nach unten führenden Fahrsteiges aufhalten. Stark beladene fahrsteiguntaugliche Transportwagen können bei Abwärtsfahrt auf dem Fahrsteig nur noch schwer von Hand gehalten werden und es sind Fälle bekannt geworden, wo derartige unbremsbare Transportwagen den Fahrsteig hinabgesaust sind.

Die gleiche Problematik kann sich auch auf Bahnhöfen oder Flughäfen einstellen, die mit Fahrsteigen ausgestattet sind. Auch hier sind sowohl fahrsteigtaugliche, als auch fahrsteiguntaugliche Transportwagen in Form von Kofferkulis denkbar, mit deren Hilfe unterschiedlich große Gepäckstükke der Fahr- oder Fluggäste transportiert werden können.

Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine Einrichtung der gattungsgemäßen Art so weiterzuentwickeln, daß die vorab genannten Nachteile und die damit verbundenen Gefahren für Personen vermieden werden.

Das Wesen der Erfindung besteht darin, daß im Bereich des Zuganges zum wenigstens einen Fahrsteig entweder eine ortsfeste Verengung oder eine über eine berührungslos wirkende Abtasteinrichtung steuerbare, eine Verengung herbeiführende Schranke vorgesehen ist, wobei die Abtasteinrichtung lediglich auf das Vorbeifahren von fahrsteiguntauglichen Transportwagen reagiert und daß die Durchgangsbreite einer jeden Verengung kleiner ist, als die Breite eines fahrsteiguntauglichen Transportwagens.

Mit Hilfe der vorgeschlagenen Einrichtung werden in vorteilhafter Weise alle fahrsteiguntauglichen Transportwagen an der Weiterfahrt zum Fahrsteig gehindert, während alle fahrsteigtauglichen Transportwagen zum Fahrsteig durchgelassen werden. Letzteres gilt natürlich auch für Personen, die keinen Transportwagen verwenden. Mit der erfindungsgemäßen Einrichtung ist auf einfache und sichere Weise garantiert, daß kein Kunde mit einem fahrsteiguntauglichen Transportwagen den Fahrsteig befahren kann.

Gemäß einer Ausgestaltung der Erfindung ist es möglich, daß im Bereich von Abtasteinrichtung und Schranke oder wahlweise an einem dieser beiden Geräte selbst eine Sprechanlage installiert ist, die bei Auslösen des an die Schranke gerichteten, von der Abtasteinrichtung ausgehenden elektrischen Impulses den Wagenbenützer darauf hinweist, daß er mit dem fahrsteiguntauglichen Transportwagen den Fahrsteig nicht befahren darf, sondern daß er zum Beispiel den Senkrechtaufzug benutzen muß. Anstelle einer Sprechanlage oder mit dieser gekoppelt kann auch eine Signaleinrichtung vorgesehen sein, die ein optisches Warnsignal abgibt.

Nun ist wohl durch die PCT/DE/00484 ein Verfahren zur Lenkung von Besucherströmen bekannt, bei dem Personen einen Durchgang nur in einer Richtung passieren dürfen und der Durchgang zumindest eine Türe aufweist, deren motorisch angetriebener Türflügel durch die Beeinflussung von am Durchgang angeordneter Sensoren bewegbar ist. Dabei wird der Türflügel grundsätzlich in einer den Durchgang offen haltenden Lage gehalten, wobei der Türflügel den Durchgang erst dann schließt, wenn sich eine Person entgegen der unerlaubten Durchgangsrichtung der Türe nähert. Im Gegensatz zur vorliegenden Erfindung soll bei dem zum Stand der Technik zählenden Verfahren lediglich vermieden werden, daß Personen einen an sich offenen Durchgang in beide Richtungen passieren. Auf die Praxis übertragen sollen Personen beispielsweise in einem SB-Markt den nur als Eingang vorgesehenen Durchgang nicht auch als Ausgang benützen können. Selbst wenn es einer Person gelingen sollte, den Durchgang in der unerlaubten Richtung zu passieren, stellt dies keine Gefahr für andere, im oder nahe des Durchganges sich aufhaltende Personen dar. Durch die vorliegende Erfindung hingegen soll vermieden werden, daß ein auf einem Fahrsteig befindlicher fahrsteiguntauglicher Transportwagen zu einer Gefahr für andere Personen wird. Das zum Stand der Technik zählende Verfahren bedient sich weder eines Fahrsteiges noch sieht es die gemeinsame Verwendung fahrsteigtauglicher und fahrsteiguntauglicher Transportwagen vor. Würde das zum Stand der Technik zählende Verfahren in einem SB-Geschäft eingesetzt werden, dessen Fahrsteige mit fahrsteigtauglichen Transportwagen befahren werden können und bei dem auch fahrsteiguntaugliche Iransportwagen aus den eingangs genannten Gründen zur Verfügung gestellt werden müssen, das bekannte Verfahren wäre nicht im Stande, ein Befahren von Fahrsteigen mit fahrsteiguntauglichen Transportwagen zu verhindern.

Die Erfindung wird anhand zweier Ausführungsbeispiele näher erläutert. Es zeigt

  • Fig. 1 eine Einrichtung mit einer ortsfesten Verengung;
  • Fig. 2 eine Einrichtung mit einer berührungslos wirkenden Abtasteinrichtung und mit einer durch eine Schranke gebildeten Verengung sowie
  • Fig. 3 in Draufsicht die in Fig. 2 gezeigte Einrichtung.

Die in Fig. 1 dargestellte Einrichtung 1 zeigt den Anfang eines handelsüblichen, z.B. der DIN EN 115 entsprechenden Fahrsteiges 2. Der Fahrsteig 2 führt im Beispiel von oben nach unten. Er kann natürlich ebenso nach oben führen. Der an einer Seitenwand 3 des Fahrsteiges 2 eingezeichnete Pfeil deutet die Laufrichtung des Handlaufes 4 und damit auch die Förderrichtung des Fahrsteigbandes 5 an. In einem Abstand zum Beginn des Fahrsteiges 2 und im Bereich des Zuganges 6 zum Fahrsteig 2 ist eine Verengung 7 vorgesehen, die beispielsweise aus zwei ortsfest angeordneten Pfosten 8 gebildet ist, die z.B. mit je einem in den Zugang 6 ragenden, starr angeordneten Vorsprung 9 ausgestattet sind. Die Durchgangsbreite A der Verengung 7 ist kleiner, als die Breite B eines fahrsteiguntauglichen Transportwagens 24, der in der Zeichnung vor der Verengung 7 stehend dargestellt ist. Die Durchgangsbreite A der Verengung 7 ist jedoch wiederum größer, als die Breite C eines fahrsteigtauglichen Transportwagens 23, der in der Zeichnung bereits teilweise auf dem Fahrsteig 2 befindlich abgebildet ist. Durch die eben beschriebene Festlegung der Maße A, B und C wird erreicht, daß ein fahrsteigtauglicher Transportwagen 23, der auch ein bekannter Einkaufswagen sein kann, die Verengung 7 passieren kann, während der fahrsteiguntaugliche Transportwagen 24 an der Verengung 7 anstößt und nicht weiter in Richtung Fahrsteig 2 bewegbar ist. Zwischen den beiden Pfosten 8 und dem Fahrsteig 2 sind im Beispiel zu beiden Seiten des Zuganges 6 je eine Führung 10, beispielsweise in Form von Rohrbügeln 11 vorgesehen, die mit ihren Schenkeln 12 am Boden befestigt sind. Es ist zweckmäßig, zwischen den Führungen 10 und den Pfosten 8 einerseits und/oder den Führungen 10 und dem Fahrsteig 2 andererseits Zwischenräume 13 vorzusehen, durch welche Personen hindurchschreiten können. Die Durchgangsbreite D der Zwischenräume 13 ist auf jeden Fall kleiner, als die Breite eines fahrsteiguntauglichen Transportwagens 24, so daß solche Transportwagen 24 auch nicht von der Seite her über den Zugang 6 in den Fahrsteig 2 einfahren können. Der Anwendungsfall im einzelnen oder auch örtliche Begebenheiten mögen jedoch bestimmen, ob es notwendig oder zweckmäßig ist, die Durchgangsbreite D ebenfalls kleiner zu gestalten, als die Breite C eines fahrsteigtauglichen Transportwagens 23.

Die Figuren 2 und 3 zeigen eine Einrichtung 1, bei der im Bereich des Zuganges 6 zum Fahrsteig 2 eine berührungslos wirkende Abtasteinrichtung 14 sowie eine Schranke 17, etwa in Form einer teilweise den Zugang 6 verschließenden Türe, vorgesehen sind. Auch bei diesem Ausführungsbeispiel führt der Fahrsteig 2 nach unten, was nicht bedeutet, daß der Fahrsteig 2 auch nach oben gerichtet sein kann. Der an einer Seitenwand 3 des Fahrsteiges 2 eingezeichnete Pfeil deutet die Laufrichtung des Handlaufes 4 und damit auch die des Fahrsteigbandes 5 an. In einem geringen Abstand zum Fahrsteig 2 ist die Schranke 17 beispielsweise in Form einer Türe angeordnet, die einen um bevorzugt 90 verschwenkbaren, elektromotorisch angetriebenen Türflügel 18 aufweist. Der Aufbau einer derartigen Schranke 17 oder Türe ist beispielsweise in der EP 0 075 806 näher erklärt, so daß auf eine erneute ausführliche Beschreibung verzichtet werden kann. Von der Schranke 17 führen zwei waagrechte Holme 19 zu einer berührungslos wirkenden Abtasteinrichtung 14, etwa in Form einer Lichtschrankensäule 15. Gegenüber der Schranke 17 und der Abtasteinrichtung 14 können zwei Pfosten 20 vorgesehen sein, die ebenfalls durch zwei waagrechte Holme 19 verbunden sind, so daß durch die Pfosten 20, die Holme 19, sowie die Schranke 17 und Abtasteinrichtung 14 ein Zugang zum Fahrsteig 2 geschaffen ist. Die eben beschriebene, den Zugang 6 bildende Anordnung ist so weit vom Fahrsteig 2 entfernt angeordnet, daß durch die zu beiden Seiten entstandenen Zwischenräume 22 wohl Personen, zumindest aber keine fahrsteiguntauglichen Transportwagen 24 durch die Zwischenräume 22 hindurch zum Fahrsteig 2 bewegt werden können. Die Abtasteinrichtung 14 enthält z.B. eine handelsübliche Lichtschranke oder anderweitig gestaltete, jedoch gleichwirkende Sensoren, die einen sicht- oder unsichtbaren Lichtstrahl 16 im wesentlichen quer zur Durchgangsrichtung des Zuganges 6 abgibt. Die Abtasteinrichtung 14 ist in bekannter Weise mit der Steuerungseinheit für den elektromotorischen Antrieb der Schranke 17 elektrisch geschaltet. Der Türflügel 18 der Schranke 17 befindet sich, im Gegensatz zur Lösung wie in der EP 0 075 806 beschrieben, in einer den Zugang 6 offenhaltenden Lage, das heißt, er weist parallel zum Zugang 6 angeordnet zum Fahrsteig 2. Zwischen der Abtasteinrichtung 14 und der Schranke 17 kann mindestens eine weitere Abtasteinrichtung 14 vorgesehen sein, wobei jede der Abtasteinrichtungen 14 mit der Schranke 17 elektrisch so geschaltet ist wie eben beschrieben. Am Anfang des Zuganges 6 befindet sich ein fahrsteigtauglicher Transportwagn 24, der im Begriff ist, den Zugang 6 in Richtung zum Fahrsteig 2 zu passieren. Der fahrsteiguntaugliche Transportwagen 24 ist mit wenigstens einem Reflektor 25 ausgestattet, der auf gleicher Höhe angeordnet ist wie der Lichtstrahl 16 der Abtasteinrichtung 14. Sobald der Lichtstrahl 16 auf den wenigstens einen Reflektor 25 auftrifft, wird der Lichtstrahl 16 reflektiert, was durch den in der Abtasteinrichtung 14 befindlichen Empfänger in korrespondierender Weise registriert wird. Dies löst in bekannter Weise in der Abtasteinrichtung 14 einen elektrischen Impuls aus, der zur Steuereinheit der Schranke 17 weitergeleitet wird. Die Steuerung der Schranke 17 ist so ausgelegt, daß nach Eingang des Impulses der elektromotorische Antrieb des Türflügels 18 in Bewegung gesetzt wird und der Türflügel 18 dadurch eine den Zugang 6 zum Fahrsteig 1 teilweise versperrende Schwenkbewegung ausübt und in dieser Lage verharrt (strichpunktiert gezeichnet), bis der fahrsteiguntaugliche Transportwagen 24 wieder nach rückwärts aus dem Zugang 6 herausgezogen ist. Es ist zweckmäßig, den wenigstens einen Reflektor 25 aus einer streifenförmigen Reflektorfolie zu gestalten, die unterhalb der Ladeplattform 26 an der zur Abtasteinrichtung 14 gerichteten Längsseite 27 des fahrsteiguntauglichen Transportwagens 24 bevorzugt über die gesamte Längsseite 27 sich erstreckend, an dieser angeordnet ist. Es ist weiter von Vorteil, an beiden Längsseiten 27 wenigstens einen Reflektor 25 anzubringen, um zu verhindern, daß jemand mit dem Transportwagen 24, diesen umgekehrt schiebend oder ziehend, den Zugang 6 passieren will. Letzteres empfiehlt sich auch bei Transportwagen 24, die zu beiden Seiten eine Schiebeeinrichtung aufweisen, wie dies z.B. bei Möbeltransportwagen der Fall ist. Der Türflügel 18 der Schranke 17 kann mit der Steuereinheit z.B. so geschaltet sein, daß nach Verlassen des fahrsteiguntauglichen Transportwagens 24 entgegen der Durchgangsrichtung, dann also, wenn der Lichtstrahl 16 der Abtasteinrichtung 14 nicht mehr reflektiert wird, nach einer kurzen Zeitspanne, etwa 2 Sekunden, oder auch sofort, der Türflügel 18 wieder in seine den Zugang offenhaltende Lage zurückschwenkt.

Die anderen den Kunden oder Reisenden zur Verfügung gestellten und nicht näher dargestellten fahrsteigtauglichen Transportwagen 23 weisen keine Reflektoren 25 auf. Fährt jemand mit einem fahrsteigtauglichen, nicht näher dargestellten Transportwagen 23 durch den Zugang 6 zum Fahrsteig 2, wird der Lichtstrahl 16 der Abtasteinrichtung 14 mangels eines Reflektors am fahrsteigtauglichen Transportwagen 23 nicht reflektiert. Die Abtasteinrichtung 14 erzeugt somit einen an die Steuereinheit der Schranke 17 zu richtenden Impuls, so daß der Türflügel 18 auch nicht in eine den Zugang 6 teilweise versperrende Lage verschwenkt wird. Der fahrsteigtaugliche Transportwagen 23 kann somit auf den Fahrsteig 2 gefahren und von diesem weiterbefördert werden. Die Abtasteinrichtung 14 und die Reflektoren 25 sind in bekannter Weise so aufeinander abgestimmt, daß eine Reflektion des Lichtstrahles 16, z.B. von anderen Gegenständen oder von vorbeigehenden Personen nicht erfolgt. Dadurch ist sichergestellt, daß der Zugang 6 durch den Türflügel 18 nur dann versperrt wird, wenn jemand versucht, einen fahrsteiguntauglichen, also einen mit wenigstens einem Reflektor 25 ausgestatteten Transportwagen 24 durch den Zugang 6 zu bewegen.

Anhand der Figur 3 ist auch ersichtlich, daß der in den Zugang 6 geschwenkte Türflügel 18 der Schranke 17 den Zugang 6 nicht ganz verschließt, sondern zusammen mit den in der Zeichnung links dargestellten, eine ortsfeste Begrenzung bildenden Holmen 19 lediglich eine Verengung 7' bildet, deren Durchgangsbreite A kleiner ist als die Breite B eines fahrsteiguntauglichen Transportwagens 24. Damit ist sichergestellt, daß ein fahrsteiguntauglicher Transportwagen 24 nicht auf den Fahrsteig 2 gefahren werden kann. Wie bereits erwähnt, müssen die der Schranke 17 gegenüberliegend angeordneten Holme 19 und Pfosten 20 nicht unbedingt vorhanden sein. Bei entsprechender Gestaltung des Türflügels 18 und entsprechender Anordnung der Schranke 17 in Bezug auf den Fahrsteig 2 ist es durchaus möglich, die Verengung 7' zwischen dem in den Zugang 6 geschwenkten Türflügel 18 und der in der Zeichnung links dargestellten Seite (Ballustrade) des Fahrsteiges 2 zu bilden. Gleiches ist auch spiegelbildlich möglich. Die in diesen Fällen geschaffene Durchgangsbreite A ist ebenfalls wieder kleiner als die Breite B des fahrsteigtauglichen Transportwagens 24.

An der Schranke 17 oder an der Lichtschrankensäule 15 kann gemäß einer Ausgestaltung der Erfindung eine Sprechanlage 28 installiert sein, die den Kunden darauf hinweist, daß er mit einem fahrsteiguntauglichen Transportwagen 24, sollte sich dieser im Zugang 6 befinden, nicht mehr weiterfahren darf. Unterstützt werden kann diese Information durch eine optische Signaleinrichtung 29, die beispielsweise auf die Schranke 17 aufgesetzt ist.

Es ist in Anlehnung an die Lösung gemäß Fig. 2 und 3 in äquivalenter, jedoch nicht mehr zeichnerisch dargestellten Weise möglich, die Reflektoren 25 an den fahrsteigtauglichen Transportwagen 23 anzubringen und den Türflügel 18 der Schranke 17 in einer den Zugang 6 lediglich für Personen immer passierbaren, ansonsten jedoch für die fahrsteigtauglichen und fahrsteiguntauglichen Transportwagen 23 und 24 unpassierbaren Lage zu halten, was durch entsprechende Wahl der Durchgangsbreite A der dafür vorgesehenen Verengung 7' möglich ist. Der Türflügel 18 übt in diesem Falle nur dann eine den Zugang 6 für die fahrsteigtauglichen Transportwagen 23 freigebende Schwenkbewegung aus, wenn der Lichtstrahl 16 der Abtasteinrichtung 14 auf den oder die Reflektoren 25 eines fahrsteigtauglichen Transportwagens 23 trifft. Man wird jedoch bevorzugt die in den Figuren 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen 1 nutzen, da in der Regel relativ wenige fahrsteiguntaugliche (24), dafür aber umso mehr fahrsteigtaugliche Transportwagen 23 eingesetzt werden. Im Sinne eines reibungslosen und sicheren Ablaufes und um Stauungen an den Zugängen 6 der Fahrsteige 2 zu vermeiden, wird man die Einrichtungen 1 gemäß den Figuren 1 bis 3 bevorzugen.

Die Erfindung beschränkt sich nicht nur auf Einrichtungen 1, die bei Fahrsteigen 2 zur Anwendung geeignet sind. Die vorgeschlagene Einrichtungen 1 lassen sich auch bei Rolltreppen anwenden, die besonders auf Bahnhöfen und Flugplätzen im Einsatz sind. Auch hier gibt es rolltreppentaugliche Transportwagen 23, sogenannte Kofferkulis, mit deren Hilfe das Gepäck der Reisenden über die Rolltreppen transportiert werden kann. Es sind dort ebenfalls rolltreppenuntaugliche Transportwagen 24 im Einsatz, die zum Befördern großvolumiger Gepäckstücke besser geeignet sind als die vorgenannten rolltreppentauglichen Kofferkulis. Für die Beschreibung der Erfindung wurde trotzdem der Begriff des Fahrsteiges 2 gewählt, weil allgemein wesentlich mehr Fahrsteige 2 zum Befördern von Transportwagen 23 im Einsatz sind als Rolltreppen. Sowohl der Fahrsteig 2, als auch die Rolltreppe, können überbegrifflich als Beförderungsanlage für Personen und Transportwagen bezeichnet werden. Aus Gründen einer klareren Formulierungsweise hat es die Anmelderin jedoch vorgezogen, die Erfindung, wie bereits erwähnt, am Beispiel eines Fahrsteiges 2 zu beschreiben. Wenn also im Hauptanspruch nur von wenigstens einem Fahrsteig die Rede ist, so schließt der Begriff "Fahrsteige" auch die gängigen Rolltreppen ein. Ebenso sind die Begriffe fahrsteigtauglich und - untauglich den Begriffen rolltreppentauglich und - untauglich gleichzusetzen.

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